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   BGH, 07.03.2018 - XI ZR 298/17   

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https://dejure.org/2018,5846
BGH, 07.03.2018 - XI ZR 298/17 (https://dejure.org/2018,5846)
BGH, Entscheidung vom 07.03.2018 - XI ZR 298/17 (https://dejure.org/2018,5846)
BGH, Entscheidung vom 07. März 2018 - XI ZR 298/17 (https://dejure.org/2018,5846)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 29.07.2015 - IV ZR 384/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebens- und

    Auszug aus BGH, 07.03.2018 - XI ZR 298/17
    Außerdem übersehen die Kläger, dass der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs schon vor Erlass seines Beschlusses vom 27. September 2017 (IV ZR 506/15, NJW-RR 2018, 161 Rn. 10 und 15) die Möglichkeit einer Verwirkung trotz des Vorhandenseins von Belehrungsmängeln nicht generell ausgeschlossen hat (BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, WM 2015, 1614 Rn. 32; Beschluss vom 23. März 2016 - IV ZR 329/15, VersR 2016, 1169 Rn. 24).
  • BGH, 27.09.2017 - IV ZR 506/15

    Altvertrag über eine Rentenversicherung im Policenmodell: Drucktechnisch nicht

    Auszug aus BGH, 07.03.2018 - XI ZR 298/17
    Außerdem übersehen die Kläger, dass der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs schon vor Erlass seines Beschlusses vom 27. September 2017 (IV ZR 506/15, NJW-RR 2018, 161 Rn. 10 und 15) die Möglichkeit einer Verwirkung trotz des Vorhandenseins von Belehrungsmängeln nicht generell ausgeschlossen hat (BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, WM 2015, 1614 Rn. 32; Beschluss vom 23. März 2016 - IV ZR 329/15, VersR 2016, 1169 Rn. 24).
  • BGH, 23.03.2016 - IV ZR 329/15

    Widerspruchsrecht eines Versicherungsmaklers bei selbst vermittelter

    Auszug aus BGH, 07.03.2018 - XI ZR 298/17
    Außerdem übersehen die Kläger, dass der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs schon vor Erlass seines Beschlusses vom 27. September 2017 (IV ZR 506/15, NJW-RR 2018, 161 Rn. 10 und 15) die Möglichkeit einer Verwirkung trotz des Vorhandenseins von Belehrungsmängeln nicht generell ausgeschlossen hat (BGH, Urteil vom 29. Juli 2015 - IV ZR 384/14, WM 2015, 1614 Rn. 32; Beschluss vom 23. März 2016 - IV ZR 329/15, VersR 2016, 1169 Rn. 24).
  • BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21

    Geringfügige Belehrungsfehler können Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung

    Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen ein Widerspruch gegen das Zustandekommen von Lebens- beziehungsweise Rentenversicherungsverträgen nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Bei dem Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen nach § 495 Abs. 1 BGB und dem Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. handelt es sich um unterschiedliche Rechte in unterschiedlichen Vertragskonstellationen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2018, XI ZR 298/17, juris).
  • OLG Stuttgart, 18.02.2020 - 6 U 268/18

    Kfz-Finanzierungsdarlehen: Angabe eines Tageszinses von "0,00 Euro" in der

    Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 40; vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 37; vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 30; Beschlüsse vom 23. Januar und 7. März 2018 - XI ZR 298/17).

    Auch das weiter erforderliche Umstandsmoment ist zu bejahen, wobei ergänzend in den Blick zu nehmen ist, dass der zwischen Beendigung des Vertrages und Widerruf liegende Zeitraum nicht das Zeitmoment betrifft, aber bei der Prüfung des Umstandsmoments Berücksichtigung finden kann (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, Rn. 14).

    Wurde der Vertrag beendet, stehen weder der ursprüngliche Mangel der Widerrufsbelehrung noch der Umstand, dass es der Unternehmer in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren, der Annahme der Verwirkung entgegen (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 30; BGH, Beschlüsse vom 23. Januar und 7. März 2018 - XI ZR 298/17).

    Soweit das Eingreifen der Verwirkung im Allgemeinen davon abhängig gemacht wird, dass dem Verpflichteten andernfalls ein unzumutbarer Nachteil entstünde, ist zu berücksichtigen, dass an das Umstandsmoment je nach dem Recht oder Anspruch, dessen Verwirkung in Rede steht, unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, Rn. 22).

    Die Leistung muss also unter diesem Gesichtspunkt für den Verpflichteten nicht mehr zumutbar sein (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, Rn. 21).

    Die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen kommt danach - abhängig von den weiteren Umständen des Einzelfalles - jedenfalls in Betracht, wenn der Darlehensgeber sein berechtigtes Vertrauen in das Ausbleiben eines Widerrufs ausübt, indem er etwa durch Rückgewähr der Sicherheiten den Sicherungsvertrag beendet, sodass ihm die Leistung nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, wenn der Darlehensnehmer später doch noch mit dem Widerruf seiner Vertragserklärung hervortritt (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, Rn. 20 f.).

  • OLG Stuttgart, 06.09.2019 - 6 U 255/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Verwirkung eines Widerrufsrechts nach Beendigung des

    Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 40; vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 37; vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 30; Beschlüsse vom 23. Januar und 7. März 2018 - XI ZR 298/17).

    Auch das weiter erforderliche Umstandsmoment ist zu bejahen, wobei ergänzend in den Blick zu nehmen ist, dass der zwischen Beendigung des Vertrages und Widerruf liegende Zeitraum nicht das Zeitmoment betrifft, aber bei der Prüfung des Umstandsmoments Berücksichtigung finden kann (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, Rn. 14).

    Wurde der Vertrag beendet, stehen weder der ursprüngliche Mangel der Widerrufsbelehrung noch der Umstand, dass es der Unternehmer in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren, der Annahme der Verwirkung entgegen (BGH, Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 30; BGH, Beschlüsse vom 23. Januar und 7. März 2018 - XI ZR 298/17).

    Soweit das Eingreifen der Verwirkung im Allgemeinen davon abhängig gemacht wird, dass dem Verpflichteten andernfalls ein unzumutbarer Nachteil entstünde, ist zu berücksichtigen, dass an das Umstandsmoment je nach dem Recht oder Anspruch, dessen Verwirkung in Rede steht, unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, Rn. 22, juris).

    Die Leistung muss also unter diesem Gesichtspunkt für den Verpflichteten nicht mehr zumutbar sein (BGH, Beschluss vom 23.1.2018 - XI ZR 298/17 -, Rn. 21, juris).

    Die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen kommt danach - abhängig von den weiteren Umständen des Einzelfalles - jedenfalls in Betracht, wenn der Darlehensgeber sein berechtigtes Vertrauen in das Ausbleiben eines Widerrufs ausübt, indem er etwa durch Rückgewähr der Sicherheiten den Sicherungsvertrag beendet, sodass ihm die Leistung nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, wenn der Darlehensnehmer später doch noch mit dem Widerruf seiner Vertragserklärung hervortritt (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, Rn. 20 f., juris).

  • OLG Frankfurt, 16.05.2018 - 24 U 187/17

    Verwirkung des Widerrufsrechts nach vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages

    Einen Rechtssatz des Inhalts, Dispositionen des Darlehensgebers im Vertrauen auf das Unterbleiben des Widerrufs seien bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen für das Umstandsmoment nur dann beachtlich, wenn zwischen der Beendigung des Darlehensvertrags und diesen Dispositionen ein gewisser Zeitraum liege, hat der Bundesgerichtshof für die Verwirkung des Rechts zum Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung abgelehnt (BGH, Beschluss vom 07. März 2018 - XI ZR 298/17 -, juris).

    Die Bewertung des Tatrichters ist nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, WM 2018, 614-618, Rn. 9, m.w.N.).

    Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 30) bzw. wenn die Parteien den Darlehensvertrag einverständlich beendet haben (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 393/16, WM 2017, 2247 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16, WM 2017, 2146 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -WM 2018, 614 Rn. 16).

    Der Umstand, dass der Darlehensgeber Sicherheiten freigegeben hat, ist ein Aspekt, der bei der Prüfung des Umstandsmoments gewertet werden kann (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 - a.a.O. Rn. 20).

    Diese Zeitspanne durfte ebenfalls bei der Prüfung des Umstandsmoments Berücksichtigung finden (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, a.a.O. Rn. 14, m.w.N).

  • OLG Stuttgart, 12.10.2021 - 6 U 715/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteile vom 12. Juli 2016, XI ZR 501/15, ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR501.15.0, Rn. 40; vom 12. Juli 2016, XI ZR 564/15, ECLI:DE:BGH:2016:120716UXIZR564.15.0, Rn. 37; vom 11. Oktober 2016, XI ZR 482/15, ECLI:DE:BGH:2016:111016UXIZR482.15.0, Rn. 30; Beschlüsse vom 23. Januar und 7. März 2018, XI ZR 298/17, ECLI:DE:BGH:2018:230118BXIZR298.17.0 und ECLI:DE:BGH:2018:070318BXIZR298.17.0), die auch der vorlegende Senat bislang angewandt hat, kann § 242 BGB im Einzelfall der Berufung eines Verbrauchers auf sein Widerrufsrecht aus Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 entgegenstehen, wenn zum einen seit dem Abschluss des Kreditvertrages eine gewisse Zeit vergangen ist und wenn außerdem besondere - in der Rechtsprechung näher definierte - Umstände hinzukommen.
  • OLG Stuttgart, 26.05.2020 - 6 U 137/19

    Verbraucherdarlehensvertrag zur Pkw-Finanzierung: Verwirkung eines

    Gerade bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen kann das Vertrauen des Unternehmers auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein (BGH, Urteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 40 und - XI ZR 564/15 -, Rn. 37; vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 30; Beschlüsse vom 23. Januar und 7. März 2018 - XI ZR 298/17, jeweils juris).

    Auch das weiter erforderliche Umstandsmoment ist zu bejahen, wobei ergänzend in den Blick zu nehmen ist, dass der zwischen Beendigung des Vertrags und Widerruf liegende Zeitraum nicht das Zeitmoment betrifft, aber bei der Prüfung des Umstandsmoments Berücksichtigung finden kann (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, Rn. 14, juris).

    Eine Nachbelehrung ist indessen nach Vertragsbeendigung sinnvoll nicht mehr möglich, weil die Willenserklärung des Verbrauchers, deren fortbestehende Widerruflichkeit in das Bewusstsein des Verbrauchers zu rücken Ziel der Nachbelehrung ist, für den Verbraucher keine in die Zukunft gerichteten wiederkehrenden belasteten Rechtsfolgen mehr zeitigt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, Rn. 19, juris).

    cc) Soweit das Eingreifen der Verwirkung im Allgemeinen davon abhängig gemacht wird, dass dem Verpflichteten andernfalls ein unzumutbarer Nachteil entstünde, ist zu berücksichtigen, dass an das Umstandsmoment je nach dem Recht oder Anspruch, dessen Verwirkung in Rede steht, unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, Rn. 22, juris).

    Die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - abhängig von den weiteren Umständen des Einzelfalles - jedenfalls in Betracht, wenn der Darlehensgeber sein berechtigtes Vertrauen in das Ausbleiben eines Widerrufs ausübt, indem er durch Rückgewähr der Sicherheiten den Sicherungsvertrag beendet, sodass ihm die Leistung nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, wenn der Darlehensnehmer später doch noch mit dem Widerruf seiner Vertragserklärung hervortritt (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17 -, Rn. 20 f., juris).

  • OLG Stuttgart, 02.04.2019 - 6 U 96/16

    Verbraucherkreditvertrag im Altfall: Verwirkung des Widerrufsrechts

    Das gilt in besonderem Maße, wenn die Beendigung des Darlehensvertrags auf einen Wunsch des Verbrauchers zurückgeht (BGH Urteile, vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15 -, Rn. 40; vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15 -, Rn. 37; vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 30; Beschlüsse vom 23. Januar und 7. März 2018 - XI ZR 298/17).

    Wurde der Vertrag auf Wunsch des Verbrauchers vorzeitig beendet, stehen weder der ursprüngliche Mangel der Widerrufsbelehrung noch der Umstand, dass es der Unternehmer in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren, der Annahme der Verwirkung entgegen (BGH, Urteil vom 11.10.2016 - XI ZR 482/15 -, Rn. 30; Beschlüsse vom 23. Januar und 7. März 2018 - XI ZR 298/17).

    Soweit das Eingreifen der Verwirkung im Allgemeinen davon abhängig gemacht wird, dass dem Verpflichteten andernfalls ein unzumutbarer Nachteil entstünde, ist zu berücksichtigen, dass an das Umstandsmoment je nach dem Recht oder Anspruch, dessen Verwirkung in Rede steht, unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, Rn. 22).

    Die Verwirkung des Widerrufsrechts bei Verbraucherdarlehensverträgen kommt nach der Rechtsprechung des XI. Senats des Bundesgerichtshofs - abhängig von den weiteren Umständen des Einzelfalles - jedenfalls in Betracht, wenn der Darlehensgeber sein berechtigtes Vertrauen in das Ausbleiben eines Widerrufs ausübt, indem er durch Rückgewähr der Sicherheiten den Sicherungsvertrag beendet, sodass ihm die Leistung nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist, wenn der Darlehensnehmer später doch noch mit dem Widerruf seiner Vertragserklärung hervortritt (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, Rn. 20 f.).

  • LG Frankfurt/Main, 12.04.2022 - 7 O 97/21
    Entgegen der Ansicht des Einzelrichters des LG Ravensburg in diesem (erneuten) Vorabentscheidungsersuchen, bei dem er nach § 348 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO verfahren muss, besteht ein zulassungsrelevanter Meinungsstreit zum Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs beim Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen jedenfalls seit den grundlegenden Urt. des BGH vom 12.7.2016 (BGHZ 211, 105 Rn. 38 ff. = BKR 2016, 504; BGHZ 211, 123 Rn. 31 ff. = BKR 2016, 463) nicht mehr (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, BGH WM 2018, 614 = NJW 2018, 1390; BGH BeckRS 2018, 3221; zum Unionsrecht auch BGH BKR 2020, 187).
  • LG Dortmund, 13.08.2021 - 3 O 227/20
    v. 23.01.2018 - XI ZR 298/17 - NJW 2018, 1390, 1392, Rn. 20; Beschl. v. 07.03.2018 - XI ZR 298/17 - BeckRS 2018, 3221).
  • LG Aachen, 27.02.2020 - 9 O 343/19
    Deshalb greift nach dieser Rechtsprechung häufig der Einwand von beklagten Darlehensgebern, der Ausübung des Widerrufsrechts der Darlehensnehmer stehe § 242 BGB entgegen, durch (BGH, Urt. v. 12.7.2016, XI ZR 501/15, BKR 2016, 504, Rz. 41; zuletzt BGH, Beschlüsse vom 23.01.2018 und vom 7.3.2018 - XI ZR 298/17, BeckRS 2018, 3221, letzterer auch unter Hinweis auf die Rechtsprechung des IV. Zivilsenats).
  • LG Aachen, 31.01.2019 - 9 O 168/18

    Ausübung des Widerspruchs durch den Versicherungsnehmer bei Abschluss eines

  • LG Aachen, 12.12.2019 - 9 O 220/19
  • LG Aachen, 23.01.2020 - 9 O 177/19
  • LG Aachen, 12.11.2020 - 9 O 141/20
  • LG Darmstadt, 21.05.2021 - 2 O 342/20
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